So wird gerechnet
- Bemessungsgrundlage: Kaufpreis abzüglich gesondert ausgewiesener beweglicher Gegenstände (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).
- Freigrenze: Übersteigt die Bemessungsgrundlage 2.500 € nicht, fällt keine Steuer an (§ 3 Nr. 1 GrEStG). Darüber wird der volle Betrag besteuert.
- Steuersatz: der Satz des Bundeslandes, in dem das Grundstück liegt. Jeder Satz stammt aus dem Landesgesetz; Bayern wendet den bundesgesetzlichen Satz von 3,5 % an (§ 11 Abs. 1 GrEStG).
- Steuer = Bemessungsgrundlage × Steuersatz, auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 2 GrEStG).
Rechenbeispiel
Eine Eigentumswohnung in Nordrhein-Westfalen kostet 400.000 €, davon sind 10.000 € für die Einbauküche im Kaufvertrag ausgewiesen:
- Bemessungsgrundlage: 400.000 − 10.000 = 390.000 €
- Grunderwerbsteuer: 390.000 € × 6,5 % = 25.350 €
- Derselbe Kauf in Bayern (3,5 %): 13.650 €
Notar- und Grundbuchkosten sowie eine eventuelle Maklerprovision kommen hinzu; sie sind nicht Teil dieses Rechners.