Zum Inhalt springen
Finance Calculator
Land & Sprache: DE · DE

Grunderwerbsteuer – wie wir die 16 Steuersätze geprüft haben

Veröffentlicht am 4. November 2026

Für die Grunderwerbsteuer gibt es keine amtliche Übersicht aller Bundesländer, und die Tabellen im Netz widersprechen sich. Deshalb haben wir jeden Steuersatz im geltenden Landesgesetz nachgelesen.

Warum es keine einfache Quelle gibt

Das Grunderwerbsteuergesetz des Bundes nennt einen Steuersatz von 3,5 % (§ 11 Abs. 1 GrEStG). Seit 2006 dürfen die Länder aber einen eigenen Satz festlegen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 Grundgesetz). Bis auf Bayern haben das alle getan – jeweils in einem eigenen kleinen Landesgesetz.

Eine amtliche Gesamtübersicht haben wir nicht gefunden. Selbst ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages von 2025 enthält keine Tabelle. Die Übersichten auf Ratgeber- und Rechnerseiten widersprechen sich teilweise: Für Thüringen findet man noch 6,5 % (gilt nur bis Ende 2023), für Bremen noch 5 % (gilt nur bis Juni 2025), für Hamburg noch 4,5 % (gilt nur bis Ende 2022).

Wie wir geprüft haben

Wir haben für jedes Land das Steuersatzgesetz im amtlichen Landesrecht-Portal aufgerufen und die aktuell geltende Fassung gelesen – nicht den ursprünglichen Gesetzestext, denn viele Länder haben ihren Satz mehrmals geändert.

Land Satz Geltende Fassung seit
Baden-Württemberg 5,0 % 5.11.2011
Bayern 3,5 % Bundesrecht, § 11 GrEStG
Berlin 6,0 % 1.1.2014
Brandenburg 6,5 % 1.7.2015
Bremen 5,5 % 1.7.2025
Hamburg 5,5 % 1.1.2023
Hessen 6,0 % 1.8.2014
Mecklenburg-Vorpommern 6,0 % 29.6.2019
Niedersachsen 5,0 % 1.1.2014
Nordrhein-Westfalen 6,5 % 1.1.2015
Rheinland-Pfalz 5,0 % 1.3.2012
Saarland 6,5 % 1.1.2015
Sachsen 5,5 % 1.1.2023
Sachsen-Anhalt 5,0 % 1.3.2012
Schleswig-Holstein 6,5 % 1.1.2014
Thüringen 5,0 % 1.1.2024

Die Links zu allen 16 Gesetzen stehen unter dem Rechner bei den Quellen.

Eine Einschränkung bei Bremen: Die Internetseiten der Bremer Verwaltung und das Bremer Gesetzblatt blocken Abrufe von unserem Server. Den Gesetzentwurf des Senats (Bürgerschafts-Drucksache 21/885) haben wir im Original gelesen. Dass das Gesetz am 22. Januar 2025 beschlossen und im Gesetzblatt Nr. 9 vom 5. Februar 2025 verkündet wurde, haben wir über Suchmaschinen-Auszüge des Gesetzblatts und der Bremer Serviceseite bestätigt. Wir prüfen den Originaltext nach, sobald er für uns erreichbar ist.

Was das Bundesgesetz regelt

  • Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, beim Kauf also der Kaufpreis (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Bewegliche Gegenstände wie eine Einbauküche gehören nicht zum Grundstück; deshalb kann man sie im Rechner abziehen.
  • Freigrenze: Bis 2.500 € fällt keine Steuer an; darüber wird der volle Betrag besteuert (§ 3 Nr. 1 GrEStG).
  • Rundung: Die Steuer wird auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 2 GrEStG).
  • Befreiungen etwa für Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Erbschaften und Schenkungen (§ 3 GrEStG) berechnet der Rechner nicht.

Unsere Tests

Bei jeder Änderung an der Website werden automatisch unter anderem diese Fälle nachgerechnet:

  • 300.000 € in Nordrhein-Westfalen ergeben 19.500 €, in Bayern 10.500 €.
  • 123.456,78 € in Hamburg ergeben 6.790,12 € – abgerundet 6.790 €.
  • Bei 2.500 € fällt keine Steuer an, bei 2.501 € in NRW 162 €.
  • Alle 16 Sätze werden mit den hier aufgeführten Werten verglichen.

Wann wir aktualisieren

Ändert ein Land seinen Steuersatz, beschließt das der Landtag meist einige Monate vorher. Wir passen den Rechner an, sobald das Gesetz verkündet ist, und tragen den Tag ein, ab dem der neue Satz gilt.

Quellen