Elterngeld berechnen – so setzen wir das BEEG um
Veröffentlicht am 5. November 2026
Das Elterngeld hängt nicht vom Netto auf der Gehaltsabrechnung ab, sondern von einem eigenen, gesetzlich genau beschriebenen Elterngeld-Netto. Hier zeigen wir Schritt für Schritt, wie wir es berechnen und wie wir das Ergebnis prüfen.
Das Elterngeld-Netto
Das Gesetz schreibt genau vor, was vom Bruttogehalt abgezogen wird:
- Ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 2c BEEG): 1.230 € ÷ 12 = 102,50 €.
- Steuern (§ 2e BEEG): Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag werden mit dem amtlichen Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung ermittelt – und zwar mit dem, der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt galt. Die Kirchensteuer beträgt pauschal 8 %, unabhängig vom Bundesland.
- Sozialabgaben (§ 2f BEEG): pauschal 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % für die Rente und 2 % für die Arbeitslosenversicherung. Eine Beitragsbemessungsgrenze gibt es dabei nicht.
Zwei Lohnsteuer-Programme
Weil das Programm des Vorjahres gilt, brauchen wir für Geburten 2026 den Programmablaufplan 2025 und für Geburten 2027 den von 2026. Beide veröffentlicht das Bundesfinanzministerium als maschinenlesbaren Pseudocode. Wir übersetzen ihn automatisch und unverändert in unseren Programmcode.
Für jedes der beiden Jahre haben wir 36 Testfälle über die offizielle Prüfschnittstelle des Ministeriums abgefragt – verschiedene Steuerklassen, Gehälter, Kinderfreibeträge, mit und ohne Kirchensteuer. Unser Ergebnis stimmt in allen 72 Fällen auf den Cent.
Ersatzrate und Beträge
- 67 % des Elterngeld-Nettos; über 1.200 € sinkt der Satz für je volle 2 € um 0,1 Prozentpunkte bis auf 65 %, unter 1.000 € steigt er entsprechend bis auf 100 % (§ 2 BEEG).
- Mindestens 300 €, höchstens 1.800 € im Monat. Als Elterngeld-Netto zählen höchstens 2.770 €.
- Geschwisterbonus: 10 %, mindestens 75 €. Mehrlingszuschlag: 300 € für jedes weitere Kind (§ 2a BEEG).
- ElterngeldPlus: die Hälfte; Mindestbetrag, Mindest-Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag werden ebenfalls halbiert (§ 4a BEEG).
Abgleich mit dem Elterngeldrechner des Bundes
Wir haben neun Fälle in den Elterngeldrechner des Familienportals eingegeben – Steuerklassen I bis V, mit und ohne Kirchensteuer, Geburten 2026 und 2027 – und die Ergebnisse als automatische Tests hinterlegt.
- Geburten 2026: Alle sieben Fälle stimmen überein. Der Bundesrechner zeigt die Beträge auf volle Euro aufgerundet an.
- Geburten 2027: Der Bundesrechner setzt in der Vorsorgepauschale noch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2025 (2,5 %) an. Wir verwenden den für 2026 bekannt gemachten Durchschnitt von 2,9 %. Dadurch liegt unser Ergebnis etwa 1 € höher. Mit 2,5 % stimmen auch diese Fälle exakt überein.
Was wir nicht abbilden
Selbstständige (Gewinn laut Steuerbescheid), Minijobs und Gehälter im Übergangsbereich bis 2.000 €, Teilzeit während des Elterngeldbezugs, Mutterschaftsleistungen und die Aufteilung der Monate zwischen den Eltern. Für diese Fälle verweisen wir auf den Elterngeldrechner des Bundes.
Quellen
- BEEG § 2 – Höhe des Elterngeldes
- BEEG § 2c – Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
- BEEG § 2e – Abzüge für Steuern
- BEEG § 2f – Abzüge für Sozialabgaben
- BEEG § 2a – Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
- BEEG § 4a – Basiselterngeld und ElterngeldPlus
- BMF – Programmablaufpläne als XML (Lohnsteuer 2025 und 2026)
- Elterngeldrechner des Bundes (Familienportal)