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Abgeltungsteuer – die Rechtsgrundlagen unseres Rechners

Veröffentlicht am 4. November 2026

Unser Abgeltungsteuer-Rechner setzt vier gesetzliche Regeln um. Hier finden Sie jede einzelne mit Fundstelle und sehen, in welcher Reihenfolge wir rechnen.

Die vier Regeln

  1. Teilfreistellung (§ 20 InvStG). Bei Investmentfonds ist ein Teil der Erträge steuerfrei: bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 % und bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland 80 %. Damit wird ausgeglichen, dass bereits auf Ebene des Fonds Steuern anfallen.
  2. Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG). 1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 €. Tatsächliche Werbungskosten können nicht abgezogen werden.
  3. Steuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 %. Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sie sich um 25 % der Kirchensteuer. Das Gesetz nennt dafür die Formel (e − 4q) ÷ (4 + k), wobei e die Erträge, q anrechenbare ausländische Steuern und k der Kirchensteuersatz ist.
  4. Solidaritätszuschlag (§ 4 SolzG 1995). 5,5 % der Abgeltungsteuer. Die Freigrenze, die bei der Lohnsteuer gilt, gibt es beim Steuerabzug durch die Bank nicht.

Unsere Rechenreihenfolge

Erträge → Teilfreistellung abziehen → freien Sparer-Pauschbetrag abziehen → Abgeltungsteuer nach der Formel → Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer. Alle Beträge werden auf volle Cent abgerundet – so, wie es auch Banken tun.

Daraus ergeben sich die bekannten Gesamtbelastungen: 26,375 % ohne Kirchensteuer, rund 27,82 % mit 8 % und rund 27,99 % mit 9 % Kirchensteuer.

So testen wir

Unsere automatischen Tests rechnen unter anderem diese Fälle nach:

  • 2.000 € Zinsen mit 1.000 € Pauschbetrag: 250,00 € Abgeltungsteuer und 13,75 € Solidaritätszuschlag
  • 1.000 € steuerpflichtige Erträge mit 9 % Kirchensteuer: 244,49 € Abgeltungsteuer (1.000 ÷ 4,09), 22,00 € Kirchensteuer, 13,44 € Soli
  • 1.000 € Erträge aus einem Aktienfonds: 300 € steuerfrei, 175,00 € Abgeltungsteuer
  • Erträge unter dem Pauschbetrag: keine Steuer

Was der Rechner nicht berücksichtigt

Anrechenbare ausländische Quellensteuern, Verlustverrechnung, die Berechnung der Vorabpauschale selbst und die Günstigerprüfung für Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 % bildet der Rechner nicht ab.

Quellen