Abgeltungsteuer – die Rechtsgrundlagen unseres Rechners
Veröffentlicht am 4. November 2026
Unser Abgeltungsteuer-Rechner setzt vier gesetzliche Regeln um. Hier finden Sie jede einzelne mit Fundstelle und sehen, in welcher Reihenfolge wir rechnen.
Die vier Regeln
- Teilfreistellung (§ 20 InvStG). Bei Investmentfonds ist ein Teil der Erträge steuerfrei: bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 % und bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland 80 %. Damit wird ausgeglichen, dass bereits auf Ebene des Fonds Steuern anfallen.
- Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG). 1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 €. Tatsächliche Werbungskosten können nicht abgezogen werden.
- Steuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 %. Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sie sich um 25 % der Kirchensteuer. Das Gesetz nennt dafür die Formel (e − 4q) ÷ (4 + k), wobei e die Erträge, q anrechenbare ausländische Steuern und k der Kirchensteuersatz ist.
- Solidaritätszuschlag (§ 4 SolzG 1995). 5,5 % der Abgeltungsteuer. Die Freigrenze, die bei der Lohnsteuer gilt, gibt es beim Steuerabzug durch die Bank nicht.
Unsere Rechenreihenfolge
Erträge → Teilfreistellung abziehen → freien Sparer-Pauschbetrag abziehen → Abgeltungsteuer nach der Formel → Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer. Alle Beträge werden auf volle Cent abgerundet – so, wie es auch Banken tun.
Daraus ergeben sich die bekannten Gesamtbelastungen: 26,375 % ohne Kirchensteuer, rund 27,82 % mit 8 % und rund 27,99 % mit 9 % Kirchensteuer.
So testen wir
Unsere automatischen Tests rechnen unter anderem diese Fälle nach:
- 2.000 € Zinsen mit 1.000 € Pauschbetrag: 250,00 € Abgeltungsteuer und 13,75 € Solidaritätszuschlag
- 1.000 € steuerpflichtige Erträge mit 9 % Kirchensteuer: 244,49 € Abgeltungsteuer (1.000 ÷ 4,09), 22,00 € Kirchensteuer, 13,44 € Soli
- 1.000 € Erträge aus einem Aktienfonds: 300 € steuerfrei, 175,00 € Abgeltungsteuer
- Erträge unter dem Pauschbetrag: keine Steuer
Was der Rechner nicht berücksichtigt
Anrechenbare ausländische Quellensteuern, Verlustverrechnung, die Berechnung der Vorabpauschale selbst und die Günstigerprüfung für Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 % bildet der Rechner nicht ab.